Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Gastrowerkstatt GmbH
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluß
Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag
zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des
Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als
angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund
des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistung und Honorar
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur
für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist
berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält
die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten
Werbeetats.
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere
für alle Nebenleistungen der Agentur.
Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche
Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn
abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich
veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den
Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als
vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach
diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt.
Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur
Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit
der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten
keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe udgl. sind vielmehr
unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
4. Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes
Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der
Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen
deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben
alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und
deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese –
in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte
für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur
gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die
präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren
Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist
ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die
einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und
können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung
des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum
vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige
Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur
selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des
Agenturvertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der
Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine
gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in
der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der
Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung
bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten
Entgelts.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die
Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach
Ablauf des Agenturvertrages ist- unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Agentur
notwendig.
Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch
der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall
15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte
bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach
Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
6. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Agentur und auf allenfalls den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
7. Genehmigung
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom
Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht
rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und
kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen.
Die Agentur veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen
Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
8. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die
Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur
Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der
Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist
beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs
besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere
Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur
jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
9. Zahlung
Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab
Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei
verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a.
als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum der Agentur.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach
Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur
das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist
behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung
und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Beweislastumkehr gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen
des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung,
Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Agentur beruhen.
Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt
die Agentur keinerlei Haftung.
11. Haftung
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden
rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die
Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen
Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von
der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur
vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von
der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit
vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der
Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko
selbst zu tragen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der
Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden
erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer
Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder
ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der
Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen
wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: der Kunde hat der
Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich
immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der
Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
Der Auftragnehmer haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
12. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist
ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters/der Agentur.
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem
Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich
und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Berater ist
jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht
anzurufen.