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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Gastrowerkstatt GmbH

 

 

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge

nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

 

2. Vertragsabschluß

Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag

zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des

Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als

angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund

des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

 

 

3. Leistung und Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur

für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist

berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält

die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten

Werbeetats.

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte

Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere

für alle Nebenleistungen der Agentur.

Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen

Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche

Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.

Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn

abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich

veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den

Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als

vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach

diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere

Alternativen bekannt gibt.

Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur

Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit

der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten

keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe udgl. sind vielmehr

unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

 

 

 

4. Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes

Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der

Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen

deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben

alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und

deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese –

in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr

unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte

für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur

gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die

präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren

Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist

ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

 

 

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen

(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,

Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die

einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und

können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des

Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung

des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum

vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige

Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur

selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des

Agenturvertrages nutzen.

Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit

ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen

urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich

vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig

davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der

Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine

gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in

der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der

Höhe von 7,5 %  des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung

bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten

Entgelts.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die

Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach

Ablauf des Agenturvertrages ist- unabhängig davon, ob diese Leistung

urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Agentur

notwendig.

Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch

der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall

15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte

bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach

Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

 

 

6. Kennzeichnung

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen

Werbemaßnahmen auf die Agentur und auf allenfalls den Urheber

hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

 

 

7. Genehmigung

Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,

Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom

Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht

rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und

kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen.

Die Agentur veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen

Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

 

 

8. Termine

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die

Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur

Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der

Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist

beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine

Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs

besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere

Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur

jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

 

 

9. Zahlung

Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab

Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei

verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a.

als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung

Eigentum der Agentur.

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

 

10. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach

Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur

das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu.

Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist

behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung

und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Beweislastumkehr gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen

des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,

Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei

Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung,

Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind

ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der

Agentur beruhen.

Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt

die Agentur keinerlei Haftung.

 

 

11. Haftung

Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der

allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden

rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die

Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen

Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen

Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von

der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur

vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von

der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit

vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der

Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko

selbst zu tragen.

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der

Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden

erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer

Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für

Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von

Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder

ähnliche Ansprüche Dritter.

Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der

Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen

wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: der Kunde hat der

Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich

immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der

Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

Der Auftragnehmer haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das

Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

 

 

12. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist

ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

 

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters/der Agentur.

Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem

Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich

und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Berater ist

jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht

anzurufen.